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Altbescheide nach § 48 BAO und die Voraussetzung der vergleichbaren Auslandsbesteuerung

BMFBMF-010221/0264-IV/4/200524.3.20052005

EAS 2597

Durch Einzelbescheide nach § 48 BAO, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, erlassen worden sind, sollte für Auslandsaktivitäten österreichischer Unternehmen unilateral eine Rechtslage herbeigeführt werden, die sich möglichst eng an die Rechtslage annähert, die bei Bestand eines DBA vorliegt. Daher wurde für die in Auslandsbetriebstätten erzielten Gewinne stets eine Steuerbefreiung zuerkannt. Anders als bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens musste diese Steuerbefreiung aber an die Bedingung geknüpft werden, dass die Betriebstättengewinne im Ausland tatsächlich zu einer vergleichbaren Besteuerung herangezogen werden. Denn die gesetzliche Ermächtigung des § 48 BAO gestattet eine Steuerbefreiung nur zum Zweck eines Ausgleiches einer in- und ausländischen Besteuerung, setzt sonach eine tatsächliche Besteuerung im Ausland voraus. Allerdings wird - zum Unterschied von der Doppelbesteuerungsverordnung - keine Untergrenze für die ausländische Steuerbelastung gefordert; und zwar weder im Gesetz noch in den darauf basierenden § 48 BAO-Bescheiden; dies aus der Erwägung, dass bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerbefreiung selbst dann wirksam wird, wenn der andere Staat - z.B. wegen Investitionsanreizen in Form von "tax holidays" - überhaupt keine Steuer von den Betriebstättengewinnen erhebt. Wenn daher bei abgabepflichtigen Unternehmen, die im Besitz einer auf § 48 BAO gestützten Steuerfreistellungsgenehmigung für ausländische Betriebstättengewinne stehen, die im Ausland erhobene (vergleichbare) Steuer die Besteuerungsschwelle von 15% nicht überschreitet, führt dies nicht zum Verlust der zuerkannten Steuerbefreiung. Die ausländische Steuer muss aber einer österreichischen Einkommen/Körperschaftsteuer vergleichbar sein. Dies wäre etwa nicht der Fall, wenn im Ausland lediglich eine umsatzsteuerähnliche Abgabe erhoben wird; auch wäre eine dem ausländischen Arbeitgeber auferlegte Lohnsummensteuer nicht mit der österreichischen Lohnsteuer vergleichbar.

24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002

Schlagworte:

vergleichbare ausländische Steuern, tax holidays

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