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Österreichische Sub-Betriebstätte einer deutschen Verkaufsstelle einer britischen Investmentgesellschaft

BMFBMF-010221/0261-IV/4/200524.3.20052005

EAS 2592

Eine englische Investmentgesellschaft, die über eine deutsche Zweigniederlassung Wertpapiere in Deutschland, Österreich und Luxemburg vertreibt, beabsichtigt die deutsche Niederlassung hinsichtlich ihres Aufgabenbereiches zu entlasten und in Österreich ein Informationsbüro mit zwei Mitarbeitern einzurichten. Dieses Informationsbüro der deutschen Niederlassung stellt unstreitig eine österreichische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar. Ob auch abkommensrechtlich eine "Betriebstätte" besteht, die Österreich Besteuerungsrechte zuweist, ist nach dem österreichisch-britischen DBA zu beurteilen (das DBA-Deutschland kommt mangels Erfüllung der Ansässigkeitsvoraussetzung des Art. 1 DBA-Deutschland nicht zur Anwendung).

Gemäß dem DBA-Großbritannien wäre der Betriebstättencharakter des österreichischen Informationsbüros dann zu verneinen, wenn die darin ausgeübten Aktivitäten innerhalb des Kataloges der Hilfstätigkeiten des Art. 5 Abs. 3 DBA-Großbritannien erfasst bleiben. Diese Voraussetzung einer bloßen unterstützenden Hilfstätigkeit ist aber nur erfüllt, wenn das Informationsbüro nicht bereits wesentliche Funktionen des Produktvertriebes übernimmt. Unter dieser Bedingung könnte einem österreichischen Informationsbüro einer britischen Investmentgesellschaft dann bloße Hilfsfunktion zukommen, wenn sich sein Aufgabenkreis auf Agenden etwa folgender Art beschränkt:

24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Investmentgesellschaft, Betriebstätte, Hilfsfunktionen

Verweise:

Art. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Stichworte