EAS 2586
Wird von einer österreichischen Gesellschaft einem irischen Unternehmen die Lizenz für die Nutzung einer Fertigteiltechnikmethode gegen eine umsatzabhängige Lizenzgebühr eingeräumt und wird weiters vereinbart, dass in einer Anfangsphase geschultes Personal der österreichischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, das sowohl bei der Produktion der Fertigteilbausätze als auch bei deren Montage auf dem jeweiligen Gelände der Kunden schulend mitwirken soll, dann kann ein solcher Arbeitskräfteeinsatz nach Auffassung des BM für Finanzen nicht als Mitwirkung an irischen Bauausführungen angesehen werden. Eine andere Beurteilung könnte nur dann geboten sein, wenn das Schwergewicht der Arbeitsleistung des österreichischen Personals nicht auf die Schulung und Unterweisung des Personals des irischen Lizenznehmers ausgerichtet sein sollte, sondern wenn es in der Erbringung der Bau- und Montageleistungen selbst liegt, wenn also die Funktion des österreichischen Personals mit jener eines Subauftragnehmers der irischen Gesellschaft vergleichbar sein sollte, der bei der Bauführung (und nicht bei der Einschulung) helfen soll, wenn sonach die Schulungsrolle nicht Haupt-, sondern nur mehr Nebenzweck sein sollte.
24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968 |
Schlagworte: | Personalgestellung, Lizenzvergabe mit Einschulung, Bauausführungen |