EAS 2592
Eine englische Investmentgesellschaft, die über eine deutsche Zweigniederlassung Wertpapiere in Deutschland, Österreich und Luxemburg vertreibt, beabsichtigt die deutsche Niederlassung hinsichtlich ihres Aufgabenbereiches zu entlasten und in Österreich ein Informationsbüro mit zwei Mitarbeitern einzurichten. Dieses Informationsbüro der deutschen Niederlassung stellt unstreitig eine österreichische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar. Ob auch abkommensrechtlich eine "Betriebstätte" besteht, die Österreich Besteuerungsrechte zuweist, ist nach dem österreichisch-britischen DBA zu beurteilen (das DBA-Deutschland kommt mangels Erfüllung der Ansässigkeitsvoraussetzung des Art. 1 DBA-Deutschland nicht zur Anwendung).
Gemäß dem DBA-Großbritannien wäre der Betriebstättencharakter des österreichischen Informationsbüros dann zu verneinen, wenn die darin ausgeübten Aktivitäten innerhalb des Kataloges der Hilfstätigkeiten des Art. 5 Abs. 3 DBA-Großbritannien erfasst bleiben. Diese Voraussetzung einer bloßen unterstützenden Hilfstätigkeit ist aber nur erfüllt, wenn das Informationsbüro nicht bereits wesentliche Funktionen des Produktvertriebes übernimmt. Unter dieser Bedingung könnte einem österreichischen Informationsbüro einer britischen Investmentgesellschaft dann bloße Hilfsfunktion zukommen, wenn sich sein Aufgabenkreis auf Agenden etwa folgender Art beschränkt:
- Vorbereitung und Durchführung von Werbeaktivitäten in Österreich wie z.B. "Trade Shows", Kundenseminare, Investmentlunches und sonstige bloße PR-Maßnahmen, wenn aus diesem Anlass nicht bereits der wesentliche Inhalt von Verträgen mit den künftigen Anlegern soweit ausverhandelt wird, dass die schließliche Unterschriftsleistung nur mehr eine Formsache ist;
- Kontaktaufbau und Kontaktpflege zu Banken und Versicherungen, unabhängigen Vermittlern mit dem Zweck diese über die Produkte der englischen Investmentgesellschaft zu informieren;
- Informationsstelle für Banken, Versicherungen und unabhängige Vermittler;
- Beschaffung von Informationen über spezifische Kundenbedürfnisse und Zielkunden;
- Aufbau und Pflege von Kunden- und deutschsprachigen Produktdatenbanken.
24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Investmentgesellschaft, Betriebstätte, Hilfsfunktionen |
Verweise: | Art. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |