vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ungarische Grenzgänger

BMFBMF-010221/0181-IV/4/200525.4.20052005

EAS 2589

Werden von einer ungarischen Kapitalgesellschaft Grenzgänger-Arbeitnehmer für länger als 183 Tage pro Jahr zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, dann unterliegen die Arbeitslöhne der österreichischen Besteuerung. Die steuerliche Erfassung hat im Veranlagungsweg zu erfolgen, wenn der ungarische Arbeitgeber in Österreich über keine Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG verfügt (LStR 2002 Rz 1178).

Vorsorglich wird aber beigefügt, dass dann, wenn es sich um die Überlassung ungarischer Arbeitskräfte an österreichische Firmen handeln sollte, besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob die ungarische Kapitalgesellschaft auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist oder ob ihre Funktion nicht eher jener eines Arbeitskräftevermittlers entspricht. Im letztgenannten Fall würde den österreichischen Firmen die Rolle des steuerlichen Arbeitgebers zufallen.

25. April 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Grenzgänger, Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräftevermittlung, Lohnsteuerabzug

Stichworte