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Berücksichtigung von außerbetrieblichen Auslandsverlusten

BMFBMF-010221/0118-IV/4/200519.4.20052005

EAS 2585

Das Auslandsverlusterkenntnis des VwGH 25.9.2001, 99/14/0217 beruht auf dem Prinzip, dass durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht Besteuerungsrechte geschaffen werden können, die nach innerstaatlichem Recht nicht vorhanden sind. Es ist daher stets in einem ersten Schritt die inländische Steuerbemessungsgrundlage nach inländischem Recht (ohne Berücksichtigung von DBA-Recht) zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Besteuerungsgrundlage zu vermindern ist, um das abkommensgemäß angestrebte Ziel einer Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erreichen.

Im Rahmen der im innerstaatlichen Recht verankerten unbeschränkten Steuerpflicht kürzen sowohl inländische als auch ausländische Verluste die inländische Besteuerungsgrundlage. Ein Ausschluss von außerbetrieblichen Verlusten ist - von bestimmten hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gesetzlich nicht vorgesehen. Hat daher ein in Österreich ansässig gewordener Steuerpflichtiger in seinem deutschen Liegenschaftsbesitz Verluste erlitten, die nach österreichischem Recht nicht von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind (keine Liebhabereiverluste), dann kann die steuerwirksame Berücksichtigung dieser Verluste nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich das Auslandsverlusterkenntnis des VwGH nur mit betrieblichen Auslandsverlusten befasst hat; denn dies ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdefall zufälligerweise betriebliche und nicht außerbetriebliche Auslandsverluste betroffen hat.

Auch § 2 Abs. 8 EStG lässt nicht erkennen, dass darin vom Gesetzgeber ein Verlustausschluss für nichtbetriebliche Auslandsverluste angeordnet sein könnte; diese Bestimmung sollte lediglich den vom VwGH vorgezeichneten Weg einer Nachversteuerungspflicht im Fall einer Doppelverwertung aus der DBA-Verknüpfung herauslösen, da eine DBA-gestützte Nachversteuerung nicht alle Doppelverwertungsfälle erfassen hätte können.

19. April 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Auslandsverluste, Verlustdoppelverwertung

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

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