EAS 2572
Pensionen, die vom Bundespensionsamt an eine 1999 in Deutschland ansässig gewordene ehemalige Schulprofessorin gezahlt werden, sind gemäß Artikel 19 Abs. 2 letzter Satz des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000, das ab 2003 wirksam geworden ist, in Österreich steuerfrei zu stellen, wenn die Pensionsempfängerin die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt; dies gilt auch in Fällen von österreichisch/deutscher Doppelstaatsbürgerschaft. Eine zu Unrecht in Österreich erhobene Lohnsteuer ist daher rückzuzahlen, wobei dies im Rahmen einer bereits in Gang gesetzten Arbeitnehmerveranlagung erfolgen kann. Das mit der Arbeitnehmerveranlagung befasste Finanzamt wurde hierüber in Kenntnis gesetzt, sodass die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Deutschland entbehrlich ist.
25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 19 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Beamtenpensionen, Arbeitnehmerveranlagung |