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Schachtelbeteiligung nach dem DBA-Deutschland (1954)

BMFBMF-010221/0123-IV/4/200525.2.20052005

EAS 2577

Gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Deutschland (1954) sind von deutschen Gesellschaften stammende Gewinnausschüttungen in Österreich steuerfrei zu stellen, wenn der österreichischen Gesellschaft das "Kapital" der ausschüttenden deutschen Gesellschaft "mindestens zu 10 von Hundert unmittelbar gehört". Der Wortlaut des Abkommens lässt offen, ob es sich bei dem "Kapital" um das Nennkapital im gesellschaftsrechtlichen Sinn oder um die Kapitalausstattung im steuerlichen Sinn handelt.

Da Doppelbesteuerungsabkommen - sofern sich nicht aus dem Abkommenszusammenhang Gegenteiliges ergibt - stets auf der Grundlage des OECD-Kommentars ausgelegt werden, ist auf die Kommentarmeinung zu Artikel 10 OECD-MA zurückzugreifen; denn auch Art. 10 OECD-MA bezieht sich auf eine Mindestbeteiligung am "Kapital" der Gesellschaft.

Nach Z 15 des OECD-Kommentars zu Art. 10 OECD-MA ist als "Kapital" wohl grundsätzlich das Kapital im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehen. Werden aber der Gesellschaft Darlehen oder andere Mittel zur Verfügung gestellt, die nach dem Wortlaut des Gesellschaftsrechts nicht als Kapital gelten, deren Erträge aber nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis wie Dividenden behandelt werden, dann ist nach Abkommensrecht das Darlehen oder der Wert dieser Mittel auch als "Kapital" anzusehen. Aus abkommensrechtlicher Sicht ist daher auch das Substanzgenussrechtskapital in die Berechnung des Ausmaßes der Beteiligung miteinzubeziehen (siehe auch Internationales Steuerrecht, Philipp-Loukota-Jirousek, Tz 00-103). Gewinnausschüttungen, die eine österreichische Kapitalgesellschaft aus ihrer 5-prozentigen Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft bezieht, wobei die Beteiligung aber unter Einbeziehung der Genussrechtsbeteiligung 99,9% beträgt, sind daher gemäß Artikel 15 Abs. 2 vorletzter Satz DBA-Deutschland (1954) in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Genussrechtskapital

Verweise:

OECD-Kommentar zu Artikel 10 OECD-Musterabkommen
Art. 10 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Internationales Steuerrecht, Philipp-Loukota-Jirousek, Tz 00-103

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