EAS 2569
Die "183-Tage-Klausel" des DBA-Japan entspricht noch der Fassung des OECD-Musterabkommens vor 1992. Maßgebend ist danach die Entsendungsdauer pro Kalenderjahr (vorausgesetzt, dass auch in Japan das "Steuerjahr" mit dem "Kalenderjahr" gleichgesetzt wird). Wird daher ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens vom 2.7.04 bis 30.6.05 nach Japan entsandt (wobei keine Entsendung in eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens stattfindet), sind die Bezüge gemäß Artikel XII Abs. 3 DBA in Japan von der Besteuerung freizustellen.
25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 |
Schlagworte: | 183-Tage-Klausel |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |