EAS 2567
Auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2003, 2000/15/0033, fallen ausländische Künstleragenturen nicht unter den Begriff "Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung", sodass von den an die Künstleragentur gezahlten Vergütungen nur mehr der "Künstleranteil" der inländischen Abzugsbesteuerung unterliegt. Damit ist der Steuerpflichtige, dessen Einkünfte der Abzugsbesteuerung unterzogen werden, nicht mehr die ausländische Künstleragentur, sondern der ausländische Künstler. Für die Frage, ob in Österreich überhaupt eine Steuerpflicht des ausländischen Künstlers besteht ist demnach nicht das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat der Künstleragentur, sondern jenes mit dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers maßgebend.
Allerdings bedarf der im Gefolge des VwGH-Erkenntnisses nunmehr vorzunehmende "echte Künstlerdurchgriff" nicht einer dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-Musterabkommen nachgebildeten Abkommensbestimmung. Die Vornahme des echten Künstlerdurchgriffes, sonach die den Künstler selbst treffende Abzugsbesteuerung, die am weitergereichten Teil des Agenturhonorares vorgenommen wird, ist bereits nach den dem Artikel 17 Abs. 1 OECD-MA entsprechenden Abkommensbestimmungen zulässig (siehe Z 8 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 17).
25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Künstleragenturen, Künstlerdurchgriff |
Verweise: | VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033 |