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Alterspension aus dem EFTA-Pensionsfonds

BMFBMF-010221/0113-IV/4/200525.2.20052005

EAS 2568

Gemäß Artikel 13 des Protokolls vom 28. Juli 1960, BGBl. Nr. 142/1961, über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Privilegienprotokoll) ist Österreich verpflichtet, den EFTA-Angestellten "Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten", zu gewähren.

Eine vergleichbare Wendung findet sich in Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Privilegienprotokoll). Dort wird eine gleichartige Befreiung wie folgt formuliert: "die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit". In der Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten dieser Privilegienregelung (BGBl. III Nr. 24/2000) wurde in Artikel 4 lit. b klargestellt, dass sich die Regelung im EU-Privilegienprotokoll auch auf Alterspensionen bezieht.

Wenn aber im Verhältnis zur EU der Begriff der an die Beamten "gezahlten Gehälter und Bezüge" auch die - als nachträgliche Einkünfte aus der ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit zufließenden - Alterspensionen umfasst, dann erscheint es sachgerecht, die gleiche Interpretation dem gleichartig im EFTA-Privilegienprotokoll verwendeten Begriff (an die Angestellten gezahlte "Gehälter und Bezüge") zukommen zu lassen. Damit werden die EFTA-Pensionen den EU-Pensionen gleichgestellt und in Österreich von der Besteuerung entlastet.

25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961

Schlagworte:

Internationale Organisationen, EFTA-Alterspension

Verweise:

Art. 13 Abs. 2 Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
BGBl. III Nr. 24/2000

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