EAS 2566
Ausländische Seminarvortragende, die in Staaten ansässig sind, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Die Steuerentlastung kann an der Quelle (bei Auszahlung) vorgenommen werden, wenn die auszahlende Stelle in der Lage ist, die Ansässigkeit des Vortragenden in dem jeweiligen DBA-Land belegen zu können (Hinweis auf AÖF Nr. 31/1986). Vorsorglich wird aber angemerkt, dass die DBA-Entlastung in Kürze im Verordnungsweg neu geordnet werden wird, und dass dann ein Formblatt zur Verfügung stehen wird, das der auszahlenden Stelle als Beleg für eine DBA-konforme Steuerentlastung übergeben werden kann.
Sollten Vortragende aus anderen Staaten bei inländischen Vortragsveranstaltungen mitwirken und sollte in einem solchen Fall in ausreichender Weise vorhersehbar sein, dass keine inländische Steuerleistung anfallen wird, weil der inländische Steuerabzug im Fall einer auf § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestützten Antragsveranlagung nachträglich wieder rückzuerstatten sein wird, dann bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerabzug unterbleibt. Für die Beurteilung, ob dies in ausreichender Weise vorhersehbar ist, können die Grundsätze der Ziffer 3 des BMF-Erlasses 04 0101/15-IV/4/99 vom 15.4.1999 herangezogen werden (EAS 1456); allerdings müsste die in Ziffer 3.1 vorgesehene Erklärung der Rechtsänderung im Abgabenänderungsgesetz 2004 entsprechend angepasst werden und erklärt werden, dass die der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten.
4. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Vortragende, Abzugsbesteuerung, Quellenentlastung, beschränkte Steuerpflicht |
Verweise: | AÖF Nr. 31/1986 |