EAS 1456
Ausländische Seminarvortragende aus Staaten, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Eine Besonderheit besteht im Verhältnis zu Deutschland, da hier abweichend von den OECD-Grundsätzen in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an den Vortragshonoraren dem Gaststaat zugewiesen wird.
Sollte in einem solchen Fall in ausreichender Weise vorhersehbar sein, daß keine inländische Steuerleistung anfallen wird, weil der inländische Steuerabzug im Fall einer auf § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG gestützten Antragsveranlagung nachträglich wieder rückzuerstatten sein wird, dann bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerabzug unterbleibt. Für die Beurteilung, ob dies in ausreichender Weise vorhersehbar ist, können die Grundsätze der Ziffer 3 des BMF-Erlasses 04 0101/15-IV/4/99 vom 15.4.1999 herangezogen werden.
31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |