EAS 1466
Die Frage der Vorgangsweise bei der abkommenskonformen Aufteilung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist in Abschn. B Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.97 in Wien behandelt worden und es ist hiebei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden Arbeitstage vorgesehen worden. Hiebei soll über deutschen Wunsch stets wie folgt vorgegangen werden: zunächst sind jene Bezugsteile, die ausschließlich durch die in dem einen oder anderen Staate zu besteuernde Tätigkeit verursacht wurden, direkt dem jeweiligen Staat zuzuordnen. Die sodann nicht direkt zuordnungspflichtige Restgröße der Bezüge (einschließlich beispielsweise der Weihnachts- und Urlaubsremunerationen, sowie des 13. und 14. Monatsbezuges) wird sodann nach dem Tagesschlüssel aufgeteilt, wobei dies auch für die mit diesen Bezugsteilen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten gilt.
31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Weihnachtsremunerationen, Urlaubsremunerationen |