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Auslagerung von Unternehmensfunktionen deutscher Unternehmen in österreichische Kommanditgesellschaften

BMFBMF-010221/0351-IV/4/20041.2.20052005

EAS 2548

Werden in Österreich Kommanditgesellschaften (GmbH & Co KGs) gegründet, deren Aufgabe darin besteht, Unternehmensfinanzierungen unter Einbeziehung österreichischer Kreditinstitute herbeizuführen, Vertriebsstrukturen deutscher Unternehmen in Österreich aufzubauen und bewegliches Sachanlagevermögen an in Deutschland ansässige Unternehmen zu vermieten, wobei die Kommanditisten zugleich Anteilseigner der die Leistungen empfangenden deutschen Kapitalgesellschaften sind, dann wird angesichts des bestehenden Unternehmensverbundes besonders darauf zu achten sein, dass die Leistungsvergütungen dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen.

Die inländischen Räumlichkeiten der Kommanditgesellschaft dürften bei dem beschriebenen Sachverhaltsbild die Erfordernisse einer inländischen Betriebstätte sowohl nach inländischem wie auch nach Abkommensrecht (Artikel 5 DBA-Deutschland) erfüllen. Der Betriebstättencharakter leitet sich aber nicht aus der kraft Gesetzes bestehenden Gewerblichkeit der Komplementärgesellschaft ab, da diese nach österreichischem Recht der Personengesellschaft nicht gewerblichen Charakter verleihen kann (EStR 2000 Rz 6015). Da aber eine Mitunternehmerschaft nur einen einzigen Betrieb und damit Einkünfte aus nur einer einzigen Einkunftsart haben kann, sind verschieden voneinander abgrenzbare Tätigkeiten einheitlich zu beurteilen; und wenn eine dieser Tätigkeiten gewerblich ist, liegt eine einheitlich gewerbliche Betätigung vor, die betriebstättenbegründend wirkt (EStR 2000 Rz 5832); eine solche an sich gewerbliche Tätigkeit würde nur dann diesen Charakter verlieren, wenn die vermögensverwaltende Tätigkeit (hierfür kommt vor allem die Sachgütervermietung in Frage) im Vordergrund stehen sollte (siehe in diesem Sinn ebenfalls EStR 2000 Rz 5832).

Einkünfte einer inländischen Betriebstätte sind in Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung erfasst im Übrigen die unter Artikel 16 Abs. 2 DBA fallenden und von der Komplementär-GmbH den deutschen Geschäftsführern gezahlten Vergütungen.

Die Frage, ob die Beteiligungen der deutschen Kommanditisten zwingend zum Sonderbetriebsvermögen der österreichischen KG zu rechnen sind, ist sachverhaltsabhängig, sodass hierzu im ministeriellen EAS-Verfahren nicht Stellung genommen werden kann; allerdings ist nach österreichischer Rechtslage bei einer für Personengesellschaften geltenden Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auch "gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen" möglich (EStR 2000 Rz 5919).

Was schließlich die Frage anlangt, ob die deutschen Gesellschaften hinsichtlich der an die österreichische KG zu leistenden Zahlungen nach deutschem Recht zum Steuerabzug verhalten werden können, muss dies auf deutscher Seite geklärt werden; das Abkommen überlässt die Entscheidung dieser Frage dem jeweiligen Quellenstaat der Einkünfte (Art. 27 DBA-Deutschland).

1. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 27 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Personengesellschaften, Sonderbetriebsvermögen, Vermögensverwaltung, Betriebstätte, Geschäftsführervergütungen

Stichworte