EAS 2559
Mieten mehrere österreichische Ärzte in ausländischen Staaten einen Raum für Patientenuntersuchungen und -beratungen für zwei bis drei Jahre an, oder wird ein solcher Raum von einer ausländischen Klinik den österreichischen Ärzten für einen solchen Zeitraum zur Verfügung gestellt, dann ist nicht auszuschließen, dass die betreffenden ausländischen Staaten einen solchen Raum als Betriebstätte der österreichischen Ärzte werten und folglich Steuerpflicht an jenen Einkünften geltend machen, die diesen Betriebstätten steuerlich zuzurechnen sind.
Besteht mit den betreffenden ausländischen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Entlastung von der Doppelbesteuerung nach der Befreiungsmethode vorsieht, wird einer solchen Beurteilung durch die ausländische Verwaltung im Allgemeinen seitens der österreichischen Finanzverwaltung gefolgt werden können und korrespondierende Steuerbefreiung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden können.
5. Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Praxisgemeinschaft Ärzte, ausländische Betriebstätte |