EAS 2545
Gemäß Artikel 16 Abs. 1 DBA-Deutschland dürfen Aufsichtsratsvergütungen, die eine in Österreich ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates einer deutschen Gesellschaft bezieht, in Deutschland besteuert werden. Ist das österreichische Aufsichtsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer einer österreichischen Konzerngesellschaft in den Aufsichtsrat der deutschen Gesellschaft entsandt, und wird auf deutscher Seite die daher an die österreichische Konzerngesellschaft überwiesene Aufsichtsratsvergütung unter Berufung auf Artikel 16 Abs. 1 DBA der deutschen Besteuerung unterzogen, kann darin kein Abkommensverstoß gesehen werden. Denn es kann der deutschen Seite nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Funktion des Aufsichtsrates nicht der österreichischen Konzerngesellschaft, sondern dem von dieser entsandten Dienstnehmer zuschreibt, weil eben nur eine natürliche Person von der Hauptversammlung als Aufsichtsrat gewählt werden konnte.
Fließt die Aufsichtsratsvergütung in einem solchen Fall eines entsandten Dienstnehmer-Aufsichtsrates demnach der entsendenden Kapitalgesellschaft zu und gelangt das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit lediglich mittelbar in Gestalt des Arbeitslohnes in die Hände des Aufsichtsratsmitgliedes, so ist durchaus verständlich, dass Deutschland die Besteuerungsrechte an den Aufsichtsratsvergütungen nicht aufgeben möchte.
Wenn daher Deutschland die Auffassung vertritt, dass die für den deutschen Besteuerungsanspruch relevante Abkommensbestimmung ("Aufsichtsratsvergütungen die eine Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates bezieht" auch dann erfüllt ist, wenn das österreichische Aufsichtsratsmitglied die Zahlungen bloß mittelbar über den Arbeitgeber als Arbeitslohn bezieht, dann kann einer solchen Auffassung seitens der österreichischen Finanzverwaltung durchaus gefolgt werden.
Auf österreichischer Seite hat diese Auffassung zur Folge, dass jene Einkünfte, die der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt wurden, bei der österreichischen Besteuerung des Dienstnehmers als steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (unter Progressionsvorbehalt) behandelt werden können. Auf der Ebene der Körperschaftsbesteuerung würde sich der deutsche Kostenersatz und der daraus finanzierte Lohnaufwand im Ergebnis steuerneutral saldieren.
2. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Aufsichtsratsvergütungen, mittelbarer Zufluss |