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Erwerb von Anteilen an deutschen Publikums-KGs im Wege einer österreichischen KG

BMFBMF-010221/0335-IV/4/20042.2.20052005

EAS 2556

Werden von einer österreichischen KG Anteile an offenen deutschen KGs erworben, die als Immobilienfonds und Mobilienfonds ausgestaltet sind, und wird die Anteilsanschaffung zu 1/3 aus Einlagen der österreichischen Kommanditisten und zu 2/3 aus Bankdarlehen finanziert, dann ist/sind die in Deutschland lukrierten Einkünfte oder Verluste nach österreichischem Recht zu ermitteln und unmittelbar bei den österreichischen Kommanditisten steuerlich zu erfassen. Angesichts dieses Transparenzprinzipes schlägt auch der nach österreichischem Recht zu beurteilende Charakter der deutschen KGs auf die Besteuerung der Kommanditisten durch. Trifft es zu, dass die deutschen KGs als Kapitalanlagefonds (Immobilienfonds und Wertpapier-Investmentfonds) im Sinn der §§ 42 des Investmentfondsgesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes anzusehen sind, wird der den Kommanditisten zufließende Ertrag nach der den beiden Fondstypen zuzuordnenden Herkunft aufzugliedern sein. Denn Erträgnisse aus dem deutschen Immobilienfonds sind auf der Grundlage von Artikel 6 und 23 DBA-Deutschland in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen; Erträgnisse aus den deutschen Mobilienfonds unterliegen nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 DBA-Deutschland als Sondereinkunft der österreichischen Besteuerung.

Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, hat ausschließlich nach österreichischem Recht zu erfolgen. Hierbei sind auch die durch Doppelbesteuerungsabkommen der österreichischen Besteuerung entzogenen Einkünfte mitzuberücksichtigen.

2. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Immobilienfonds, Investmentfonds, Liebhaberei

Verweise:

§ 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 42 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003

Stichworte