EAS 2554
Übernimmt eine österreichische Bank die Haftung für einen Kredit, den eine italienische Bank an eine italienische Kapitalgesellschaft vergibt, wobei die kreditnehmende italienische Gesellschaft neben den Zins- und Tilgungszahlungen an die italienische Bank auch Haftungsentgelte an die österreichische Bank zu leisten hat, dann stellen diese Haftungsentgelte aus österreichischer Sicht von Artikel 7 des DBA-Italien erfasste gewerbliche Gewinne der österreichischen Bank dar, die in Italien von der Besteuerung freizustellen sind.
Beruft sich die kreditnehmende italienische Gesellschaft darauf, dass nach Österreich fließende Haftungsentgelte auf der Grundlage von Artikel 11 DBA-Italien mit einer 10%igen italienischen Quellensteuer belegt werden müssen, so stellt eine solche italienische Quellenbesteuerung nur dann keine Verletzung des DBA-Italien dar (und ist in Österreich auf die die Haftungsentgelte belastende Körperschaftsteuer anrechenbar), wenn die Haftungsentgelte nach italienischem Recht den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Denn die Definition des Begriffes "Zinsen" weicht im DBA-Italien in dieser Hinsicht von der Definition des OECD-Musterabkommens ab.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, könnte durch eine Bestätigung eines italienischen Wirtschaftstreuhänders geklärt werden. Bei Bedarf kann die Klärung dieser Frage auch zum Gegenstand eines internationalen Verständigungsverfahrens gemacht werden.
11. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Haftungsprämien, Zinsenbegriff |