Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (eingeschränkte Vervielfältigungstheorie).
Ein Fahrschulbesitzer, für dessen Fahrschule mangels persönlicher Eignung gemäß
§ 113 KFG ein Fahrschulleiter bestellt werden muss, ist gewerblich tätig, wenn er nicht selbst Fahrschulunterricht erteilt (VwGH 10.3.1981, 1727/80), sondern sich auf die kaufmännischen und organisatorischen Belange beschränkt (VwGH 30.9.1975, 0267/74).
Eine eigenverantwortliche unterrichtende Tätigkeit setzt eine eigene Lehrtätigkeit voraus. Dieser Voraussetzung wird nicht entsprochen, wenn die eigene Lehrtätigkeit nur einen kleinen Bruchteil der insgesamt an der Schule entfalteten Tätigkeit umfasst, wenn also nicht mehr die eigene Leistung des Freiberuflers, sondern die Bereitstellung von anderen Kräften im Vordergrund steht (
VwGH 21.6.1994, 94/14/0026; VwGH 6.7.1982, 81/14/0129).
Die Tätigkeit eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums kann eine ärztliche Tätigkeit sein (VwGH 28.6.1963, 0324/62;
VfGH 11.12.1961, B 192/61;
VfGH 11.12.1961, B 194/61). Der durch die Zahl der Aufträge und der angestellten Mitarbeiter gekennzeichnete Umfang der Praxis eines einzelnen Arztes für Laboratoriumsmedizin lässt sich aber nicht beliebig vergrößern, ohne dass seine Freiberuflichkeit in Frage gestellt ist. Diese geht dann verloren, wenn die Zahl der Mitarbeiter und der Aufträge besonders groß ist und deshalb die Aufträge nicht mehr von den freiberuflich vorgebildeten Berufsangehörigen eigenverantwortlich bearbeitet werden können.
Bei den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gilt die uneingeschränkte Vervielfältigungstheorie. Demnach macht die Beschäftigung von Arbeitskräften, die für das betreffende Arbeitsgebiet die entsprechende berufliche Ausbildung besitzen, die sonstige selbständige Arbeit zur gewerblichen Tätigkeit (
VwGH 23.5.1997, 94/13/0107, betr. Hausverwaltung).
Siehe Rz 5839.