16.5 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
Auch Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen. Unter den Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind die nach der Selbstverwaltung eingerichteten Berufsvertretungen zu verstehen, die nach dem Prinzip der Zwangsmitgliedschaft eingerichtet sind und ihre Organe durch Wahl aus der Mitte der Verbandsangehörigen bestellen. Die Bestimmung in § 22 Z 4 EStG 1988 korrespondiert mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen als Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG 1988. Daher erfasst auch § 22 Z 4 EStG 1988 nur Leistungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen, die auf Pflichtbeiträgen beruhen.Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (und damit einer allfälligen Begünstigung solcher Einkünfte nach § 67 EStG 1988 zugänglich), wenn sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie laufend und regelmäßig gezahlt werden und auf laufenden Pflichtbeiträgen beruhen. Außergewöhnliche bzw. einmalige Leistungen sind, soweit die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zu erfassen.Sterbegelder aus der von einer Rechtsanwaltskammer eingerichteten Sterbekasse sind im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen, auch wenn der Empfänger selbst nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, aus der solche Einkünfte geflossen sind (VwGH 29.7.1997, 93/14/0117).Beruht eine einmalige Abfertigung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen auf Pflichtbeiträgen, dann ist diese Abfertigung gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Dies gilt auch für andere einmalige Leistungen aus Kammereinrichtungen (vgl. VwGH 26.1.1977, 1311/76, betr. Zahlung eines Einmalbetrages durch die Notariatskammer anlässlich der Pensionierung ihrer Mitglieder).Auch Treueprämien des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer an Arztwitwen fallen mangels Gleichartigkeit mit Sozialversicherungspensionen nicht unter § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (VwGH 5.11.1991, 91/14/0055), womit entweder Einkünfte gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 oder bei wiederkehrenden Bezügen Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen.Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen fallen nicht unter § 22 Z 4 EStG 1988§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988 steuerbar, aber gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei (siehe auch LStR 2002 Rz 678).Rückgezahlte Beiträge sind, soweit sie als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, den Einkünften aus selbständiger Arbeit, und soweit sie als Werbungskosten abgesetzt wurden, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178).Randzahlen 5304 bis 5400: derzeit frei