Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unterhaltsleistungen, Regelbedarfsätze |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2004 heranzuziehen.
Altersgruppe | |
0 bis 3 Jahre | 157 Euro |
bis 6 Jahre | 200 Euro |
bis 10 Jahre | 258 Euro |
bis 15 Jahre | 296 Euro |
bis 19 Jahre | 348 Euro |
bis 28 Jahre | 438 Euro |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002), verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.
12. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Mag. Treer
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unterhaltsleistungen, Regelbedarfsätze |