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Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften

BMFH 1239/1-IV/4/0413.2.20042004

EAS 2415

Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.

Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist (EAS.283 und 693). Diese Auffassung ist im Rahmen eines österreichisch-niederländischen Verständigungsverfahrens 1995 mit den Niederlanden akkordiert worden.

Ist die niederländische Schwestergesellschaft in einen Organverbund mit der Muttergesellschaft eingebunden, so wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis die Abkommensberechtigung der Schwestergesellschaft isoliert von ihrer Organverbindung beurteilt. Mit anderen Worten, die Berechtigung der niederländischen Gesellschaft geht nicht dadurch verloren, dass sie Organgesellschaft der niederländischen Muttergesellschaft ist. Diese Sichtweise über die isolierte Betrachtung der Abkommensberechtigung von Organgesellschaften ist mit Deutschland (AÖFV. Nr. 62/1999) und mit der Schweiz (AÖFV. Nr. 34/2000) international abgestimmt und wird daher auch gegenüber anderen Staaten solange angewendet, als sich nicht eine rechtliche Notwendigkeit für eine andere Beurteilung ergibt (z.B. im Fall des Erkennens fehlender Reziprozität).

Vorsorglich wird allerdings noch Folgendes (aus EAS.886) beigefügt: Die Steuerentlastung nach Art. 13 DBA-Niederlande hängt davon ab, dass die Lizenzgebührenzahlungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 BAO der Schwestergesellschaft auch tatsächlich steuerlich zuzurechnen sind. Dies wäre beispielsweise nicht anzunehmen, wenn eine niederländische Muttergesellschaft eine an ihre österreichische Tochtergesellschaft zu vergebende Lizenz zunächst einer niederländischen Tochtergesellschaft erteilt und diese sodann beauftragt, ihrerseits formell einen Lizenzvertrag mit der österreichischen Gesellschaft abzuschließen. Die für den Steuerabzug haftungspflichtige inländische Gesellschaft wird daher im Rahmen der sie bei solchen Auslandsbeziehungen treffenden Beweisvorsorgepflicht vorzukehren haben, daß die Abkommensberechtigung für die Steuerentlastung einwandfrei nachgewiesen werden kann (insbesondere in der Hinsicht, daß Bedenken der Abgabenbehörde, es könnte sich bei der niederländischen Gesellschaft um eine bloße "Briefkastengesellschaft" handeln oder es könnte eine bloße Sublizenzvergabe vorliegen, entkräftet werden können); im übrigen ist die Vorlage einer niederländischen Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich. Zum Problem der niederländischen Durchlaufgesellschaften siehe EAS.1035.

Der Umstand, dass zwischen der niederländischen Basisgesellschaft und ihrer niederländischen Muttergesellschaft eine organschaftsähnliche Gruppenbesteuerung stattfindet, kann allerdings darauf hindeuten, dass man in der Muttergesellschaft jene "Person" sehen muss, die über die Patentwerte zu disponieren tatsächlich in der Lage ist (EAS.1075). Der Organschaftsverbund vermag daher nicht die Steuerentlastungsberechtigung der Organgesellschaft in Frage stellen, wohl aber kann dieser Anlass sein, der Frage der steuerlichen Zurechnung vertieft nachzugehen. Dies vor allem in jenen Fällen, in denen die Lizenzgebühren - wie im Fall der EAS.1975 zu vermuten war - in Steueroasen weiterfließen. Sind die Einkünfte nicht der Schwestergesellschaft, sondern der Muttergesellschaft zuzurechnen, dann besteht nur ein Anrecht auf Quellensteuerherabsetzung auf 10%.

Kann der Verdacht der österreichischen Finanzverwaltung, dass die nach Österreich lizenzierten Rechte nicht im wirtschaftlichen Eigentum der niederländischen Gesellschaft stehen, weil diese Gesellschaft funktionslos (Briefkastengesellschaft) und demnach gar nicht in der Lage ist, eigenständige Willensentscheidungen und Verfügungen in Bezug auf die Lizenzierung nach Österreich zu treffen, nicht entkräftet werden und wird dieser Verdacht im Gegenteil im Verlauf des Ermittlungsverfahren durch das Verhalten auf Parteienseite noch bestätigt, dann besteht trotz Vorliegens einer Ansässigkeitsbescheinigung seitens der niederländischen Steuerverwaltung keine Verpflichtung zur Freistellung der Lizenzgebührenzahlungen von der österreichischen Abzugssteuerpflicht. Allerdings kann in einem solchen Fall von Parteienseite in den Niederlanden ein Antrag auf Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens gestellt werden, damit die Frage der Abkommensberechtigung der niederländischen Gesellschaft (insbesondere die Frage, ob es sich bei der niederländischen Gesellschaft um eine Briefkastengesellschaft oder eine operativ tätige Gesellschaft handelt) in Zusammenarbeit mit der niederländischen Steuerverwaltung geklärt wird (EAS.1113).

13. Februar 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Lizenzgebühren, Organschaft, Einkünftezurechnung

Verweise:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000
BMF 17.02.1999, 04 1482/13-IV/4/99, AÖF Nr. 62/1999

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