EAS 2425
Bezieht ein in Österreich ansässiger Künstler über eine deutsche Künstleragentur für Deutschland-Auftritte 750.000 Euro (1,000.000 abzüglich der deutschen Abzugssteuer von 25%) und erzielt dieser Künstler in Österreich Gagen in der Größenordnung von 500.000 Euro, dann sind die aus den Deutschland-Auftritten herrührenden Einkünfte in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Hat der Künstler Aufwendungen in der Höhe von 800.000 Euro zu tragen, wobei 600.000 auf die Deutschland-Auftritte entfallen, dann ist bei Abgabe der österreichischen Einkommensteuererklärung wie folgt vorzugehen :
Betriebseinnahmen Deutschland | 1,000.000 | |
Betriebsausgaben Deutschland | - 600.000 | |
DBA-steuerfreie Eink. Deutschland | 400.000 | KZ 440 |
Betriebseinnahmen Österreich | 500.000 | |
Betriebsausgaben Österreich | - 200.000 | |
steuerpflichtige Einkünfte | 300.000 | KZ 320 |
Nachstehende Vorgangsweise ist unrichtig, selbst wenn diese in Absprache mit dem Finanzamt und mit Billigung der Betriebsprüfung erfolgt sein sollte :
Betriebseinnahmen - D | 1,000.000 | KZ 440 |
Betriebseinnahmen - Ö | 500.000 | |
Betriebsausgaben | - 800.000 | |
Gesamtbetrag der Eink. | 700.000 | |
abzügl. Einnahmen - D | -1,000.000 | |
Verlust | - 300.000 | KZ 320 |
13. Februar 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung |