EAS 2427
In Österreich gastierende ausländische Orchester unterliegen in der Regel als Mitwirkende an inländischen Unterhaltungsdarbeitungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 EStG, die gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG im Steuerabzugsweg zu erfüllen ist. An dieser beschränkten Steuerpflicht wird auch im VwGH-Erkenntnis vom 11. Dez. 2003, 2000/14/00165, festgehalten.
Bei Orchstern, die aus Bulgarien, Deutschland, Italien, Polen und Russland engagiert werden besteht gemäß den derzeitigen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich Steuerabzugspflicht. Lediglich Orchester aus Ungarn sind in Österreich steuerfrei, weil das DBA-Ungarn keine dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung enthält.
Im Fall eines deutschen Orchesters würde die Steuerpflicht allerdings dann entfallen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 3 des DBA (überwiegende öffentliche Förderung oder von Deutschland bescheinigte fehlende Gewinnerzielung - siehe Z. 10 des Schlussprotokolls) vorliegen. Bei polnischen und rumänischen Orchestern würde bei Auftritten im Rahmen bilateraler Kulturaustauschprogramme die Steuerpflicht entfallen.
04. Februar 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Orchester |
Verweise: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |