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Österreichische KG mit schweizerischem Kommanditisten und tschechischer Tochterkapitalgesellschaft

BMFP 8/37-IV/4/035.1.20042004

EAS 2404

Die inländischen Betriebstätten einer betrieblich tätigen Personengesellschaft stellen Betriebstätten der einzelnen Gesellschafter dar (ständige deutsche Rechtsprechung, der auch in Österreich gefolgt wird, BFH 29.1.1964, BStBl. III 1964, 165, bis BFH 23.8.2000, BStBl. II 2002, 207).

In EAS.573 wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf eine Reziprozitätsbestätigung der schweizerischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994, D3.A.53/L-Klb/taq, auf der Grundlage des Nichtdiskriminierungsverbotes des Artikels 24 Abs. 2 DBA-Schweiz einer in Österreich errichteten Betriebstätte einer schweizerischen Kapitalgesellschaft die Beteiligungsertragsbefreiung im gleichen Umfang zukommt, wie wenn es sich hiebei um eine österreichische Tochtergesellschaft des schweizerischen Unternehmens handelte.

Diese Gleichbehandlungsregelung bezieht sich auch auf Gewinnausschüttungen von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften.

Ist daher eine schweizerische Kapitalgesellschaft als Kommanditistin an einer operativ tätigen österreichischen Personengesellschaft (GmbH&Co KG) beteiligt, die ihrerseits 100% der Anteile an einer operativen tschechischen Tochterkapitalgesellschaft hält, dann ist die tschechische Gewinnausschüttung in den Händen der schweizerischen Kommanditistin auf Grund des § 10 Abs. 2 KStG. idF BBG 2003 in Österreich steuerfrei. Denn die Gewinnausschüttung fließt in die vom Diskriminierungsverbot erfasste Personengesellschaftsbetriebstätte der schweizerischen Kommanditistin.

Die Steuerbefreiung gilt allerdings wegen des erst ab 2004 wirksam werdenden Entfalls der Unmittelbarkeitsvoraussetzung für das Halten der Beteiligung ab diesem Jahr (bezüglich der Rechtslage vor 2004 siehe EAS.2013, 2052).

Der Hinweis in RZ 549 der KÖSt-RL, dass die Befreiung für Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 KStG grundsätzlich nicht zusteht, gilt nicht gegenüber Gesellschaften, die sich auf ein im Steuerrecht wirksames Nichtdiskriminierungsverbot, sei es auf Grund des EG-Vertrages, des EWR-Vertrages oder eines Doppelbesteuerungsabkommens, berufen können.

 

 

05. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Personengesellschaft, tschechische Dividenden, Diskriminierungsverbot, internationale Schachtelbefreiung

Verweise:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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