EAS 2406
Der tschechischen Steuerverwaltung kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer tschechischen Firma die Entrichtung einer 5%igen Abzugssteuer auf Gerätemieten verlangt, die an eine österreichische Firma bezahlt werden. Denn der Anwendungsbereich des Artikels 12 DBA-Tschechien, der zu einer solchen 5%igen Quellensteuer berechtigt, umfasst nicht nur Lizenzgebühren im engen Wortsinn (also für die Nutzungsüberlassung unkörperlicher Wirtschaftsgüter), sondern gilt auch für Vergütungen für die Nutzungsüberlassung körperlicher Wirtschaftsgüter ("gewerbliche Ausrüstungen").
Wird daher in Tschechien im Rahmen einer Betriebsprüfung eine abkommenskonforme Abzugsbesteuerung für die Jahre 2001 bis 2003 nachgefordert und wird dieser Nachforderungsbetrag im Jahr 2004 bezahlt, dann ist dieser Nachforderungsbetrag gemäß Artikel 23 DBA-Tschechien auf jene österreichische Einkommen(Körperschaft)steuer anzurechnen, die auf diese tschechischen Mieten entfällt; die Anrechnung der tschechischen Steuernachforderung muss somit aliquot verteilt auf die österreichischen Steuern der Jahre 2001 bis 2003 vorgenommen werden, in denen die tschechischen Mieteinnahmen in Österreich als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen besteuert worden sind.
Mit dem EU-Beitritt Tschechiens wird sich an diesen Gegebenheiten nur dann etwas ändern, wenn der tschechische Mieter ein verbundenes Unternehmen (z.B. Tochtergesellschaft) der vermietenden österreichischen Gesellschaft ist; denn nur dann würde die Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie (RL 2003/49/EG , ABl. L 157 v. 26.6.2003, S. 49) Tschechien zur Quellensteuerfreiheit ab EU-Beitritt verpflichten.
05. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Zeitverschobene Auslandssteueranrechnung |