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Inländische universitäre Vortragsveranstaltungen einer deutschen GesnbR

BMF04 0101/299-IV/4/0420.5.20042004

EAS 2465

Veranstalten zwei in Deutschland ansässige Personen im Wege ihrer in Deutschland geleiteten GesnbR universitäre Veranstaltungen in Österreich und verpflichten sie hierbei deutsche und in Drittstaaten ansässige Vortragende, dann unterliegen die von Deutschland aus an die Vortragenden überwiesenen Vortragsvergütungen nach österreichischem inländischem Recht (§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 EStG 1988) der Abzugsbesteuerung. Allerdings entziehen die von Österreich auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich das Besteuerungsrecht an den Vergütungen, die ein freiberuflich tätiger Vortragender aus seiner Teilnahme an einer österreichischen Veranstaltung erzielt (wie zB das mit Deutschland geltende Abkommen). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um laufend tätige Vortragende handelt, denen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein eigener Arbeitsraum oder ein eigener Arbeitsplatz in einem Büroraum zur dauerhaften Verfügung gestellt wird. Liegen Ansässigkeitsbescheinigungen jener Vortragenden vor, die in Ländern mit OECD-konformem DBA ansässig sind, kann der Steuerabzug unterbleiben. Ob der Veranstalter (die deutsche Personengesellschaft) in Österreich in den Räumen der Universität eine "Betriebstätte" unterhält oder nicht ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich.

20. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 14 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

freiberufliche Vortragende, Betriebstätte, feste Einrichtung

Stichworte