EAS 2464
Veräußert ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer deutschen KG seinen 40%igen Gesellschaftsanteil, dann löst dies österreichische Steuerpflicht aus, wenn hierdurch auch Teile einer österreichischen Betriebstätte veräußert werden. Ist die deutsche KG die 92%ige Mutter-KG einer in österreichischen Betriebstätten operativ tätigen österreichischen Tochter-KG, dann stellen die inländischen Betriebstätten zugleich Betriebstätten des anteilsveräußernden deutschen Gesellschafters dar (BFH v. 16.10.2002, BStBl. II 2003, 631). Dem Transparenzprinzip bei der Besteuerung von Personengesellschaften folgend wird sonach bei der steuerlichen Sachverhaltsbeurteilung auf den Gesellschafter der deutschen Muttergesellschaft "durchgegriffen".
Es sind daher die (anteiligen) stillen Reserven einschl. Firmenwert aufzudecken, der Freibetrag nach § 24 EStG bzw alternativ der ermäßigte Steuersatz nach § 37 EStG stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu. Die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz wird gegebenenfalls zur Dokumentierung einer nachvollziehbaren Buchwertentwicklung nötig sein. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen werden können, dass die Vermögenswerte der inländischen KG dem deutschen Gesellschafter zu 36,8% (40% von 92%) zuzurechnen sind.
Das österreichische Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinn ist auch im Geltungsbereich des ab 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland 2000 abkommensrechtlich sichergestellt. Dem Umstand, dass das neue Abkommen keine "Personengesellschaftsklausel" mehr enthält, ist angesichts der zwischenzeitig eingetretenen Entwicklung des internationalen Steuerrechts keine Bedeutung beizumessen.
21. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Doppelstöckige Personengesellschaften, Durchgriffsbesteuerung, Veräußerungsgewinn, Personengesellschaftsklausel |
Verweise: | § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |