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Geschäftsleitungsverlegung einer deutschen Komplementär-GmbH und Mindestbesteuerung

BMFP 225/1-IV/4/0421.6.20042004

EAS 2479

Verlegt eine deutsche Komplementär-GmbH einer deutschen GmbH&CoKG ihre Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt diese deutsche Kapitalgesellschaft in die österreichische unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein; sie wird damit auch im Sinn des DBA-Deutschland zu einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft und unterliegt nur mehr insoweit der deutschen Besteuerung, als sie Funktionen in den deutschen Betriebstätten der KG ausübt.

Es ist zwar richtig, dass nach der österreichischen Verwaltungspraxis die Vorschriften über die Mindestbesteuerung nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften angewendet werden (Rz 1500 KSt-RL 2001); auch dann nicht, wenn es sich um Kapitalgesellschaften handelt, deren gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit zweifelsfrei in Österreich anzuerkennen ist. Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass es eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes wäre, wenn die inländische Geschäftsleitung auf bloßer Kostendeckungsbasis, sonach gewinnlos durchgeführt wird.

Die Angelegenheit kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren einer ausreichenden Klärung zugeführt werden, da die steuerliche Wertung solcher Gestaltungen in erster Linie sachverhaltsabhängig ist. Im übrigen müssen die Gestaltungskriterien so verwirklicht sein, dass die Geschäftsleitungsverlegung von österreichischer und deutscher Seite korrespondierend anzuerkennen ist. Eine entscheidende Bedeutung wird hierbei dem Umfang der Leitungsarbeit zukommen. Besteht diese Leitung bloß in der Abhaltung von Formalsitzung der Geschäftsführer im Inland, wird einer solchen Formalität nicht die Qualität einer Verlegung des "Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung" zuzumessen sein. Findet aber eine intensive Leitungsarbeit in Österreich statt, wird die Vermutung naheliegen, dass diese auch der KG insgesamt zugute kommt, sodass damit auch die anderen Gesellschafter der KG eine Betriebstätte in Österreich begründen (ein Ort der Leitung begründet nach § 29 BAO und nach Art. 5 Abs. 2 DBA eine Betriebstätte) wodurch ein Anteil am Gesamtgewinn der KG dem österreichischen Besteuerungszugriff unterliegen würde.

21. Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Geschäftsleitungsverlegung

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