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Nachversteuerung berücksichtigter Auslandsverluste bei ausländischer "Tonnagenbesteuerung"

BMFE 12/6-IV/4/0417.5.20042004

EAS 2457

Auslandsverluste, die bei der Ermittlung der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage kürzend angesetzt worden sind, müssen nach der im Rahmen der Steuerreform 2005 geplanten gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 8 EStG nachversteuert werden, sobald sonst der Fall einer Verlustdoppelverwertung eintreten würde.

Ist ein österreichischer Abgabepflichtiger an einem deutschen Seeschiffahrtsbetrieb beteiligt, dessen Betriebsergebnis nach § 5a dEStG pauschal angesetzt wird (Tonnagenbesteuerung) und aus dem sich - nach österreichischem Recht ermittelt - ein in Österreich ausgleichsfähiger Verlust ergibt, dann kann dem Erfordernis einer Nachversteuerung nicht mit dem Argument ausgewichen werden, dass im Zuge der deutschen Vollpauschalierung ein steuerlicher Verlust weder entstehen noch verwertet werden kann. Die in mehreren Ländern vorgesehene Tonnagenbesteuerung für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr stellt keine benachteiligende, sondern eine begünstigende Form der Einkommensbesteuerung dar. Sie wird in der Literatur als eine als Gewinnermittlungsregelung verkleidete Subvention, die im Schnitt eine Steuerbelastung von 5% ergibt, gesehen (Schmidt, Einkommensteuergesetz-Kommentar Rz 1 zu § 5a dEStG). Sie wurde daher auch in der OECD unter dem Verdacht einer unfairen Besteuerungspraxis einer näheren Prüfung unterzogen. Sie ist in Deutschland im Übrigen antragsabhängig.

Es kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein Besteuerungsregime, das sich anerkanntermaßen insgesamt als Begünstigung des Steuerpflichtigen darstellt, nicht auch auftretende Verlustsituationen mitberücksichtigt. Im Übrigen kann durch bloße Nichtoption für die Tonnagenbesteuerung die Verlustverwertung in Deutschland aufrechterhalten werden. Eine Option zur Tonnagenbesteuerung stellt damit jedenfalls einen Verzicht auf die Verlustberücksichtigung im Ausland dar und kann nach der geplanten österreichischen Neuregelung nicht zur abschließenden Verlusttragung in Österreich führen. Siehe im Übrigen die Ausführungen des ESt-Protokolls 2002 zu Rz 7605 ff der ESt-RL 2000, das für den Fall einer ausländischen Betriebstättenpauschalierung mit gleichem Ergebnis zur gegenwärtigen Rechtslage ergangen ist.

 

17. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Tonnagenbesteuerung, Nachversteuerung von Auslandsverlusten, Steuerreform 2005

Verweise:

Schmidt, Einkommenssteuergesetz-Kommentar Rz 1 zu § 5a dEStG

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