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Österreichische Gruppenbesteuerung und deutsche Unterkapitalisierungsvorschriften

BMFO 8/3-IV/4/0417.5.20042004

EAS 2453

Wird eine deutsche Tochtergesellschaft von ihrer österreichischen Muttergesellschaft durch Gesellschafterdarlehen finanziert und werden die hiefür von der deutschen Tochtergesellschaft als Zinsen an die österreichische Muttergesellschaft überwiesenen Beträge auf deutscher Seite wegen Unterkapitalisierungsvorschriften von einem Abzugsverbot erfasst, dann besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung gem. § 48 BAO die deutsche Körperschaftsteuervorbelastung auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnen (EAS.2224; EAS.2391; EAS.2452).

Durch die geplante Einführung einer österreichischen Gruppenbesteuerung im Jahr 2005 würde die aufgezeigte Möglichkeit einer Ausgleichungsmaßnahme nach § 48 BAO auch dann nicht verloren gehen, wenn die deutsche Tochtergesellschaft in die von der österreichischen Muttergesellschaft geführte Gruppe aufgenommen wird.

Die in der Regierungsvorlage konzipierte Gruppenbesteuerung würde aber im gegebenen Zusammenhang bewirken, dass umqualifizierte Zinsen insoweit keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung mehr auslösen, als sich diese im Rahmen der Gruppenbesteuerung als in Österreich berücksichtigungsfähiger deutscher Verlust auswirken. Wird daher beispielsweise das nach österreichischem und deutschem Recht ermittelte Betriebsergebnis der gruppenzugehörigen deutschen Tochtergesellschaft - bei Außerachtlassung der beispielsweise mit 100 angesetzten Zinsen für den Gesellschafterkredit - im Jahr 1 in beiden Ländern negativ - 20 und im Jahr 2 positiv mit + 60 angenommen, dann kann die österreichische Muttergesellschaft im Jahr 1 den Verlust in Höhe von 120 gewinnmindernd geltend machen und erleidet hinsichtlich der in Deutschland umqualifizierten Zinsen keine Doppelbesteuerung. Im Jahr 2 beträgt der nach deutschem Recht ermittelte Gewinn der Tochtergesellschaft 60, nach österreichischem Recht aber - 40. Es kommt auf deutscher Seite im Jahr 2 zu einer Verwertung des im Jahr 1 in Österreich berücksichtigten Verlustes in Höhe von 20; diese Verlustverwertung ist in Österreich im Jahr 2 gewinnerhöhend anzusetzen, sodass sich die Gruppen-Verlustübernahme im Jahr 2 von 40 auf 20 herabmindert.

Scheidet eine deutsche Tochtergesellschaft aus der inländischen Steuergruppe aus, dann kommt es nach § 9 Abs. 6 Z. 6 KStG in der Fassung der Regierungsvorlage zu einer zwingenden Nachversteuerung; diese muss auch die aus umqualifizierten Zinsen resultierenden Verlustübernahmen miteinschließen. Soweit hierdurch eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgelöst wird, kann dieser durch eine Maßnahme nach § 48 BAO im Steueranrechnungsweg abgeholfen werden; dies setzt aber voraus, dass dann noch jene deutschen Mehrsteuern in Evidenz gehalten sind, welche durch die Zinsenumqualifizierung in den Vorjahren ausgelöst worden sind.

17. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Wirtschaftliche Doppelbesteuerung, deutsche Unterkapitalisierungsvorschriften, Gruppenbesteuerung, deutsche Verluste infolge Zinsenumqualifizierung, § 48 BAO, Zinsen

Verweise:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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