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Jersey-Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung

BMFF 494/1-IV/4/0417.8.20042004

EAS 2516

In der Frage der steuerlichen Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften hat sich die österreichische Finanzverwaltung der im "Liechtenstein-Urteil" des BFH vom 23.06.1992, BStBl II, 972, vertretenen Auffassung angeschlossen; dies allerdings nur insoweit, als die fehlende gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit nicht dazu führen darf, die körperschaftsteuerliche Rechtssubjektivität der Gesellschaft in Abrede zu stellen und nach den Grundsätzen einer Mitunternehmerschaft auf die einzelnen Gesellschafter zu greifen. Der Sichtweise des BFH, dass diese ausländische Kapitalgesellschaft als Körperschaft zu besteuern ist, wurde daher gefolgt. Der weitere Schritt wurde allerdings nicht gesetzt, nämlich jener, die Körperschaft - mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit - nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Verein zu besteuern.

Auch wenn die Frage der Körperschaftsteuersubjektivität in der Literatur hinsichtlich der außerhalb des EU- und EWR-Raumes bestehenden Gesellschaften nach wie vor umstritten ist (zB Aigner, Kofler, Steuerliche Folgen des Zuzugs von EU-Kapitalgesellschaften nach Österreich nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Überseering, IStR 2003, 570), lässt die Entwicklung der österreichischen Legistik keine Auslegungsumkehr erwarten (vgl. das Budgetbegleitgesetz 2003 und die darin vorgesehene Ausweitung der internationalen Schachtelbefreiung auf Auslandskapitalgesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung).

Verlegt daher eine nach dem Recht von Jersey gegründete Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Österreich, unterliegt sie der österreichischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie nach österreichischem Internationalen Privatrecht als solche nicht rechtsfähig ist.

17. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

ausländische Kapitalgesellschaften, inländische Geschäftsleitung, gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit, Rechtssubjektivität, Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Ort der Geschäftsleitung, unbeschränkte Steuerpflicht, doppelansässige Gesellschaften, Auslandskapitalgesellschaften

Stichworte