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Italienische Abzugsbesteuerung bei einer österreichischen Künstleragentur

BMF04 0101/40-IV/4/0417.8.20042004

EAS 2518

Engagiert ein italienischer Veranstalter über eine österreichische Agentur-GmbH einen in Österreich ansässigen Künstler (wobei der italienische Veranstalter ausschließlich mit der österreichischen Agentur in Vertragsbeziehungen tritt und diese sodann ihrerseits vertraglich den Künstler verpflichtet) und behält der italienische Veranstalter von dem an die österreichische Agentur gezahlten Bruttobetrag eine italienische Abzugssteuer von 20% ein, dann ist gemäß Artikel 23 DBA-Italien diese italienische Quellensteuer auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Italien-Einkünfte der Agentur entfällt.

Beträgt das Agenturhonorar 1000 und hat die Agentur dem Künstler ein Künstlerhonorar von 800 zu bezahlen, dann beträgt die österreichische Körperschaftsteuer und damit der österreichische Anrechnungshöchstbetrag (wenn keine weiteren Aufwendungen die Italien-Einkünfte belasten) 68 (34% von 1000 - 800). Die italienische Steuer von 200 (20% von 1000) findet daher mit 132 (200 - 68) im Anrechnungshöchstbetrag keine Deckung und ist damit "verloren". Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dass im Höchstbetrag eines Steuerpflichtigen (hier: Agentur-GmbH) nicht Deckung findende Auslandssteuern von anderen Steuerpflichtigen (hier: der engagierte Künstler) verwertet werden.

Lässt Italien es aber nicht zu, dass die österreichische Agentur eine Herabsetzung der italienischen Steuerbelastung auf Basis ihrer Nettoeinkünfte erlangen kann, dann erscheint die italienische Vorgangsweise aus EU-rechtlicher Sicht bedenklich. Denn nach dem Urteil im Fall Gerritse (EuGH 12.06.2003, C-234/01 ) ist eine Bruttoabzugsbesteuerung Gebietsfremder gemeinschaftsrechtlich nur zulässig, wenn die Steuerbelastung nicht jene der Gebietsansässigen übersteigt, die mit den Nettoeinkünften besteuert werden.

17. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Künstleragentur, Steuerabzug, Abzugssteuer, Anrechnungsmethode, Anrechnungshöchstbetrag, Agenturhonorare, Nettobesteuerung, Bruttobesteuerung, Gebietsfremde, Gebietsansässige, Auslandssteuerverwertung

Verweise:

EuGH 12.06.2003, Rs C-234/01

Stichworte