vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Stock Options für einen nach Großbritannien entsandten Mitarbeiter

BMFM 925/1-IV/4/0417.8.20042004

EAS 2504

Die derzeit im internationalen Verhältnis geltenden Besteuerungsgrundsätze bei Beteilung von Mitarbeitern mit nicht handelbaren Aktienoptionen sind in EAS 2041 zusammengefasst. Werden demzufolge von einem österreichischen Unternehmen Aktienoptionsrechte an Mitarbeiter ausgegeben, die in der Folge nach Großbritannien entsandt und dort im Sinn des DBA-Großbritannien ansässig werden, dann sind die im Ausübungsjahr realisierten Einkünfte insoweit von der österreichischen Besteuerung zu entlasten, als sie auf die in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit entfallen. Wird die Steuerentlastung im Rahmen des Lohnsteuerabzuges vorgenommen, trägt das österreichische Unternehmen die Verantwortung, den Umfang der abkommensrechtlichen Freistellungsverpflichtung nachweisen zu können. Die für das Unternehmen "sicherste" Nachweisführung kann darin bestehen, die steuerliche Erfassung jener Einkunftsteile in Großbritannien zu belegen, die auf österreichischer Seite von der Besteuerung freigestellt werden (Besteuerungsnachweis).

Es ist wohl richtig, dass Österreich Einkunftsteile, an denen das Abkommen Großbritannien das Besteuerungsrecht zuweist, auch dann von der Besteuerung freistellen muss, wenn Großbritannien in seinem innerstaatlichen Recht hiefür eine Steuerbefreiung vorsieht; es kann daher Fälle geben, dass in Österreich Einkünfte steuerfrei zu stellen sind, die im anderen Staat nicht besteuert werden und für die daher kein Besteuerungsnachweis erbracht werden kann. Allerdings kann die Nichtbeibringung eines Besteuerungsnachweises auch auf andere Gründe zurückzuführen sein, die erkennen lassen könnten, dass auf österreichischer Seite zu Unrecht ein Verlust des Besteuerungsrechtes angenommen worden ist (zB weil die in der Anfrage genannte "Remittance-Klausel" des Abkommens wirksam geworden ist oder weil die Einstufungsmerkmale als "ordinarily resident" oder "resident but not ordinarily resident" nicht richtig interpretiert wurden oder weil schlicht nach dem Recht des anderen Staates eine andere internationale Einkünfteaufteilung vorgenommen wurde, die sich gegenüber der österreichischen Aufteilung im Nachhinein als richtig erweisen könnte).

Werden daher nach den Berechnungen des österreichischen Unternehmens von einem Mitarbeiter anlässlich der Optionsausübung Einkünfte von 100.000 Euro lukriert, die zu 60% die Arbeitsleistung in Großbritannien betreffen, und kann kein Besteuerungsnachweis in Großbritannien beschafft werden, dann wird auch eine - nachweislich - der britischen Steuerverwaltung vorgelegte Dokumentation ausreichen, aus der hervorgeht, dass 60% der - nach englischem Recht zu ermittelnden - Einkünfte gemäß Artikel 15 DBA-Großbritannien der steuerlichen Erfassung in Großbritannien überlassen werden.

Ist für das österreichische Unternehmen eine derartige Dokumentationsbeschaffung im Wege ihres britischen Mitarbeiters zu beschwerlich, dann wird zur Vermeidung eines Haftungsrisikos empfehlenswert sein, den vollen Lohnsteuerabzug vorzunehmen, um es sodann dem Dienstnehmer zu überlassen, beim zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt in Arbeitnehmerveranlagungsfällen bzw. Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart in Fällen der Lohnsteuerrückzahlung bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünfteempfängern) die abkommenskonforme Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen.

17. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Stock Options, Mitarbeiterbeteiligung, Aktienoptionsrechte, Besteuerungsnachweis, Remittance-Klausel

Verweise:

EAS 2041

Stichworte