EAS 2459
Vergibt eine österreichische Privatstiftung im Rahmen eines internationalen Wettbewerbes Preisgelder für besondere Verdienste um wissenschaftliche Arbeiten an Preisträger in der Ukraine, dann sind diese Stiftungszuwendungen gemäß Artikel 21 des DBA-Ukraine in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Entscheidend ist, dass von der ukrainischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen der Preisträger vorliegen. Es ist unerheblich, ob der Preisträger eine Einzelperson, eine Universität oder ein Verein ist.
17. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999 |
Schlagworte: | Privatstiftung, Internationale Wissenschaftspreise |