EAS 2456
Schließt eine österreichische GmbH, die im kulturellen Bereich tätig ist, mit dem Betreiber eines französischen Orchesters eine Vereinbarung ab, auf Grund der die GmbH in der Lage versetzt wird, österreichische Gastspiele zu veranstalten, dann wirkt der französische Abgabepflichtige (die juristische Person, die das Orchester betreibt) in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Sinn von § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG an inländischen "Unterhaltungsdarbietungen" mit. Die hierfür bezogenen Vergütungen unterliegen dem inländischen Steuerabzug. Da der Steuerabzug den Bruttobetrag der erzielten Einkünfte erfasst, ist der Abzug von Kosten auch dann unzulässig, wenn diese gegenüber mitwirkenden Personen anfallen, die auf Grund des DBA-Frankreich in Österreich nicht besteuert werden dürfen (Beleuchter, Kostümbildner, Personal der Verwaltung und des Requisitenlagers. Denn mit dem auf Grund des § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG vorgenommenen Steuerabzug wird nicht eine Steuerpflicht dieses abkommensrechtlich nicht zu besteuernden Support-Personals, sondern die Steuerpflicht des Orchesterbetreibers aus dem Titel seiner Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung abgegolten. Allerdings kann die Abgeltungswirkung nach Maßgabe von § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG aufgehoben und es kann für eine Steuerpflicht der erzielten Nettoeinkünfte optiert werden. Hierbei können die Kosten des Support-Personals als Betriebsausgabe abgezogen werden, ohne dass hierfür der in § 102 EStG für die auftretenden Künstler verlangte Besteuerungsnachweis erbracht werden müsste.
07. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Orchestergastspiel, Nichtkünstleranteil einer Gastspielvergütung, Support-Personal |
Verweise: | § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |