Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |
2. Bewertung von Renten und dauernden Lasten:
2.1 Allgemeine Hinweise zur versicherungsmathematischen Berechnung eines Rentenbarwertes
Die versicherungsmathematische Berechnung eines Rentenbarwertes erfolgt durch Addition sämtlicher Rentenzahlungen, wobei die einzelnen Zahlungen abzuzinsen und mit ihrer Wahrscheinlichkeit des Anfalls anzusetzen sind.
Der Zinsfuß ist durch § 16 Abs. 1 letzter Satz BewG 1955 gesetzlich mit 5,5% vorgegeben. Die Wahrscheinlichkeit des Anfalls wird an Hand von Sterbewahrscheinlichkeiten bestimmt. Diese Sterbewahrscheinlichkeiten wurden durch die auf Grund des § 16 Abs. 2 BewG 1955 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004) rechtsverbindlich vorgegeben. Diese für Zwecke der Bewertung zu verwendende Sterbewahrscheinlichkeit findet sich in den Spalten qx bzw. qy der Tabellen A und B.
Diese Barwertberechnung unter Vorgabe des Zinsfußes von 5,5% und der sich aus der ErlWS-VO 2004 sich ergebenden Wahrscheinlichkeiten ist gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 für den Bereich des gesamten bundesgesetzlich geregelten Abgabenrechts anzuwenden. Ausgenommen sind Sachverhalte, für welche die besonderen Abgabengesetze abweichende Bewertungsregelungen enthalten (VfGH 9.10.2002, G 112/02). Solche abweichenden Regelungen finden sich insbesonders in folgenden Bestimmungen:
- § 14 EStG 1988 (Berechnung von Pensionsrückstellungen)
- § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1 EStG 1988, soweit es sich um Gegenleistungsrenten handelt, bei denen die Gegenleistung in Geld besteht.
- § 124b Z 80 und 82 (Option einer Versteuerung von Renten nach der Rechtslage vor dem BBG 2003 und nach den Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung durch BGBl. I Nr. 165/2002 vorzunehmen).
- Die Bestimmungen des VAG für die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen bei Versicherungsgesellschaften.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |