Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |
2.3.4 Altersverschiebung
§ 2 der ErlWS-VO 2004 enthält eine Altersverschiebung. Diese Altersverschiebung beruht auf der Erfahrung, dass sich die Sterbewahrscheinlichkeit in der Vergangenheit laufend verändert hat und unterstellt, dass auch in Zukunft von einer weiteren Veränderung innerhalb eines bestimmten Trends ausgegangen werden kann. Die Altersverschiebung wirkt dahin gehend, dass die Berücksichtigung der Sterbewahrscheinlichkeit für die Altersgruppen bestimmter Jahrgänge jeweils an Hand der jeweils jüngeren oder älteren Person zu erfolgen hat.
Beispiel 1:
Die Sterbewahrscheinlichkeit einer Frau Jahrgang 1960, wenn diese 75 Jahre alt ist, beträgt auf Grund der Altersverschiebung von - 1 (Tabelle C) nicht 0,01275233 (qy(75) Wert laut Tabelle B für 75 Jahre), sondern 0,01123426 (Tabellenwert für 74 Jahre).
Beispiel 2:
Die Sterbewahrscheinlichkeit einer Frau Jahrgang 1931, wenn diese 75 Jahre alt ist, beträgt auf Grund der Altersverschiebung von + 2 (Tabelle C) nicht 0,01275233 (qy(75) Wert laut Tabelle B für 75 Jahre), sondern 0,01657 (Tabellenwert für 77 Jahre).
Für die Berechnung des Rentenbarwertes kann daher ebenfalls der Faktor äx oder äy der jeweils jüngeren oder älteren Person verwendet werden.
Beispiel:
Der Rentenbarwert für die Rente eines 65-jährigen Mannes, Jahrgang 1940, wird auf Grund der Altersverschiebung von + 1 (Tabelle C) zum Bewertungsstichtag 1. 1. 2005 nicht mit 12,0226748 (Tabellenwert in Tabelle B für 65-Jährige), sondern mit 11,748846 (Wert in Tabelle B für 66-Jährige) ermittelt.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |