Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |
1.3.3 Sich erhöhende Kapitaltilgungen
Werden Zahlungen niedrig verzinst und erfolgt die Rückzahlung in einem gleichbleibenden Betrag, der sowohl Zinsen als auch Kapitaltilgungen enthält, so erhöht sich der Kapitaltilgungsanteil laufend, während der Zinsanteil der Rückzahlung immer sinkt. Die Steigerung des Kapitaltilgungsanteils ergibt sich aus der Aufzinsung des Kapitaltilgungsanteiles der ersten Rückzahlung, der in der Folge als R1 bezeichnet wird. Der abgezinste Betrag errechnet sich dann nach folgender Formel:
Dabei ist u wieder der Unterjährigkeitsfaktor, der sich wie folgt errechnet:
bei nachschüssiger Zahlungsweise
bei vorschüssiger Zahlungsweise
Dabei ist:
K0 = abgezinster Betrag
R1 = Kapitaltilgungsanteil der ersten Rate
p' = Zinssatz, mit dem die Forderung oder Schuld tatsächlich verzinst wird
p = Zinssatz, mit dem abgezinst wird (= 5,5 - p')
n = Zeitraum vom Bewertungsstichtag bis Fälligkeit in Jahren, dabei sind angefangene Jahre bis zu sechs Monaten abzurunden und angefangene Jahre über sechs Monate aufzurunden.
1.3.4 Tilgung mit einer Abschlusszahlung
Wird eine Forderung oder Schuld an Hand laufender Raten bezahlt und bleibt am Ende der Laufzeit ein Restbetrag als Abschlusszahlung übrig, so tritt in einem solchen Fall die abzuzinsende Restzahlung hinzu, die in abgezinster Form zu addieren wäre. Zu dem nach den Punkten 1.3.2 oder 1.3.3 errechneten Betrag wäre ein Betrag zu addieren, der sich wie folgt errechnet:
Zu addierender Betrag =
wobei K Rest die Höhe der Abschlusszahlung ist.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |