Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |
2.3.3 Abschläge wegen Unterjährigkeit und Nachschüssigkeit
Werden Renten einmal jährlich in nachschüssiger Zahlungsweise geleistet, fällt die erste Rentenzahlung, die nicht abgezinst und mit der Wahrscheinlichkeit 1 angesetzt wird, weg. Der jeweilige Barwertfaktor ä x oder ä y ist daher um 1 zu vermindern.
Beispiel:
Angaben:
Bewertungsstichtag = 31.12.2004
Geburtsdatum = 16.10.1944
Geschlecht männlich
J = 1.500
Zahlungsweise = einmal jährlich nachschüssig
Berechnung
maßgebliches Alter x = 60
maßgebliche Tabelle = Tabelle A
Barwertfaktor laut Tabelle A = 13,292224
Abschlag = 1
maßgeblicher Barwertfaktor = 13,292224 - 1 = 12,292224
B = J mal äx(60) = 1.500 mal 12,292224 = 18.438,34
Der Barwert beträgt somit 18.438,34.
Fallen Zahlungen innerhalb einer Zinsperiode (in der Regel Jahr) mehrfach an, können keine Zinseszinsen innerhalb der Zinsperiode verrechnet werden. Rechnerisch wird dies damit berücksichtigt, dass bei einer Anzahl von m Zahlungen innerhalb eines Jahres der Barwertfaktor für die vorschüssige, einmal fällige Rente (Spalte ä x und ä y in der Tabelle A und B) um den Unterjährigkeitsabschlag k (m) gekürzt wird.
Dieser Unterjährigkeitsabschlag ist bei vorschüssiger Zahlungsweise an Hand folgender Formel zu berechnen:
Der Unterjährigkeitsabschlag bei nachschüssiger Zahlungsweise errechnet sich wie folgt:
Sowohl der Unterjährigkeitsabschlag als auch der Abschlag wegen Nachschüssigkeit ist unabhängig von einer allfälligen Altersverschiebung. Konkrete Werte von gängigen Zahlungsweisen sind in Tabelle D dargestellt.
Beispiel:
Angaben:
Bewertungsstichtag = 31.12.2004
Geburtsdatum = 16.10.1944
Geschlecht männlich
Rate = 1.000
Zahlungsweise = zwölf mal jährlich nachschüssig
daher J = 12.000
Berechnung
maßgebliches Alter x = 60
maßgebliche Tabelle = Tabelle A
Barwertfaktor laut Tabelle A = 13,292224
Abschlag laut Tabelle D
k (12) = 0,550519
maßgeblicher Barwertfaktor = 13,292224 - 0,550519 = 12,741705
B = J mal {äx(60) - k(12)} = 12.000 mal 12,741705 = 152.900
Der Barwert beträgt somit 152.900.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | unverzinste Forderungen, niedrig verzinste Forderungen, unverzinste Verbindlichkeiten, niedrig verzinste Verbindlichkeiten, Renten, dauernde Lasten, Forderungsbewertung, Verbindlichkeitsbewertung |
Verweise: | BMF 16.12.2008, SZK-010201/0094-GVB/2008 |