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Auslandsverluste vor Betriebsverlagerung in eine inländische Betriebstätte

BMFO 57/1-IV/4/0316.1.20032003

EAS 2211

Eröffnet eine deutsche GmbH im Jahr 2002 in Österreich eine Zweigniederlassung dann tritt sie damit in die österreichische Steuerpflicht ein; diese Steuerpflicht erfasst allerdings nicht das Gesamteinkommen der deutschen GmbH, sondern beschränkt sich auf die Besteuerung der betrieblichen Ergebnisse der inländischen Betriebstätte (beschränkte Steuerpflicht). Der Umstand, dass die deutsche GmbH ihre betriebliche Tätigkeit in Deutschland zur Gänze still legt und sich fortan nur mehr in der österreichischen Betriebstätte betrieblich betätigt, ändert nichts daran, dass die deutsche GmbH lediglich der erwähnten beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Daraus folgt, dass Verluste, die die deutsche GmbH in den Jahren 1999 bis 2002 in Deutschland erlitten hat, keinen Einfluss auf die Betriebstättenbesteuerung haben können. Doch selbst wenn - was nach dem zu Grunde gelegten Sachverhaltsbild nicht der Fall ist - die deutsche GmbH in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht einträte, könnten die vorher erlittenen Auslandsverluste in Österreich nicht berücksichtigt werden (EStR 2000 Rz 8059 vorletzter Absatz). "Umso weniger", wenn es sich um Auslandsverluste vor Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht handelt.

Unter diesen Gegebenheiten ist aus einer Bezugnahme auf das Auslandsverlusterkenntnis des VwGH vom 25.09.2001, 99/14/0217, nichts zu gewinnen, da dieses Erkenntnis lediglich zum Ausdruck brachte, dass ein DBA einer nach inländischem Recht vorgesehenen Auslandsverlustberücksichtigung nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall besteht aber - wie ausgeführt - bereits nach inländischem Recht keine Verlustverwertungsmöglichkeit.

16. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Auslandsverluste, Betriebsverlagerung, inländische Betriebstätte, beschränkte Steuerpflicht, Auslandsverlusterkenntnis, Verlustverwertung

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

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