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§ 48 BAO-Verordnung und ausländische Vorjahresverluste

BMFK 1076/1-IV/4/0315.1.20032003

EAS 2213

Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft vor dem Jahr 2002 in einer ausländischen Betriebstätte einen - in Österreich gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ausgeglichenen - Verlust erlitten und erzielt diese Gesellschaft im Jahr 2002 (sonach ab Wirksamkeitsbeginn der § 48 BAO-Verordnung, BGBl. II Nr. 474/2002) in dieser ausländischen Betriebstätte einen Gewinn, dann kann dieser Gewinn gemäß § 3 der Verordnung nur insoweit von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden, als dies nicht zu einer Doppelverwertung der ausländischen Verluste führt.

Wird daher der vor 2002 erlittene Auslandsverlust bei der ausländischen Besteuerung im Jahr 2002 in Abzug gebracht, dann ist der ausländische Gewinn dieses Jahres gemäß § 3 der Verordnung insoweit nicht mehr in Österreich von der Besteuerung zu befreien, als dieser Verlust in den Vorjahren die österreichische Steuerbemessungsgrundlage vermindert hat. Im Ergebnis ist damit im Wirkungsbereich der Verordnung jene Rechtslage geschaffen, die der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) für die vergleichbaren DBA-Anwendungsfälle vorgezeichnet hat.

15. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002

Schlagworte:

Auslandsverluste, Betriebstättenverluste, Verlustdoppelverwertung

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

Stichworte