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Internationale Arbeitsgemeinschaft zweier Ziviltechniker-GmbHs zur Bauüberwachung

BMFB 981/1-IV/4/0327.1.20032003

EAS 2214

Schließen sich eine österreichische und eine deutsche Ziviltechniker-GmbH zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, die mit der dreijährigen Überwachung eines österreichischen Bauvorhabens betraut ist, und werden dem von den beiden GmbHs an die Arbeitsgemeinschaft abgestellten Personal Räumlichkeiten in Österreich zur Verfügung gestellt, dann erzielt die deutsche Ziviltechniker-GmbH ihre Einkünfte aus einer österreichischen Betriebstätte.

Da die Präsenz in Österreich jedenfalls die für Baubetriebstätten maßgebende 12-Monatsfrist übersteigt, ist unerheblich, dass nach Absatz 17 des derzeitigen OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens Bauüberwachungstätigkeiten idR nicht als Mitwirkung an der Bauausführung gewertet werden und dass diese Auffassung im OECD-Update 2002 aufgegeben und ins Gegenteil verkehrt wird.

Das in der österreichischen Betriebstätte der deutschen Ziviltechniker-GmbH tätige Personal unterliegt - unabhängig von seiner Einsatzdauer in Österreich - gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung, wobei die Räumlichkeiten, die auch nach § 29 BAO eine Betriebstätte bilden, gleichzeitig auch die Erfordernisse einer Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen, sodass die Steuerpflicht der in Österreich tätigen Mitarbeiter im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist.

27. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

internationale Arbeitsgemeinschaft, Ziviltechniker-GmbH, Bauüberwachung, 12-Monats-Frist, Lohnsteuerbetriebstätte

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