EAS 2217
Nimmt eine österreichische Sitz-GmbH, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet, eine Gewinnausschüttung an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter vor, dann unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wohl nach österreichischem inländischen Recht dem Kapitalertragsteuerabzug. Jedoch wird Österreich gemäß Artikel 21 ("andere Einkünfte") des DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Artikel 10 (Zuteilungsregel für Dividenden) kommt nicht zur Anwendung, weil kein grenzüberschreitender Dividendenfluss im Sinn dieser Bestimmung vorliegt. Denn die Kapitalgesellschaft ist gemäß Artikel 4 des Abkommens eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, die sonach ihre Gewinne nicht grenzüberschreitend an den ebenfalls in Deutschland ansässigen Gesellschafter ausschütten kann.
27. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungen, doppelt ansässige Gesellschaften, Ort der Geschäftsleitung, Kapitalertragsteuerabzug |