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Auslandskonzerte eines österreichischen Orchesters

BMFW 647/2-IV/4/0227.1.20032003

EAS 2216

Unternimmt ein österreichischer Orchesterverein ausländische Konzerttourneen, wobei nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamtes die einzelnen Musiker für ihre Mitwirkung daran Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, dann ist Folgendes zu beachten:

DBAs mit Freistellungsmethode: Bei Konzerten in jenen Staaten, mit denen ein OECD-konformes Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode besteht, sind die Einkünfte der Musiker in Österreich von der Einkommensbesteuerung (unter Progressionsvorbehalt) befreit; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob im Ausland eine Steuer erhoben wurde oder nicht.

Für den Orchesterverein kommt eine DBA-Steuerbefreiung für den ihm aus dem Auslandskonzert verbleibenden Reingewinn aber nur dann in Frage, wenn das jeweilige Abkommen eine dem Artikel 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung enthält.

DBAs mit Anrechnungsverfahren: Werden Konzerte in Ländern gegeben, mit denen DBAs mit Anrechnungsverfahren bestehen, dann unterliegen die Einkünfte der Musiker und das Gewinnelement des Orchestervereins der österreichischen Besteuerung, wobei die ausländische Quellensteuer in Österreich anrechenbar ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn in Fällen, in denen der ausländische Staat die an den Orchesterverein gezahlte Gesamtgage einer Abzugsbesteuerung unterwirft, eine aliquote Zuordnung dieser Abzugssteuer auf den Orchesterverein und die einzelnen Musiker erfolgt. Eine Anrechnung auf der Ebene des Orchestervereines wäre abkommensrechtlich nicht mehr gedeckt, wenn diese Anrechnung die Körperschaftsteuer kürzt, die auf den nicht anrechnungsbegünstigten Einkünften (insb. den Inlandseinkünften) lastet.

§ 48 BAO-Verordnung: Werden Konzerte in anderen Ländern gegeben, mit denen kein DBA besteht, dann kann - wie bei Bestand eines Freistellungsabkommens, das auch Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musters enthält - in Österreich Steuerbefreiung vom Verein und den Musikern in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür aber ist eine ausländische Besteuerung, die jeden, der die Freistellung in Anspruch nehmen möchte, nachweisbar mit mehr als 15% belastet. Liegt diese ausländische Grundbelastung nicht vor, könnte nur - wie im Fall eines Anrechnungs-DBAs - eine Steueranrechnung geltend gemacht werden.

27. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002

Schlagworte:

Auslandskonzerte, Konzerttourneen, selbständige Musiker, Orchesterverein, Freistellungsverfahren, Befreiungsmethode, Anrechnungsverfahren

Stichworte