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Österreichische Seminar-OEG mit deutschem Gesellschafter und deutschen Vortragsveranstaltungen

BMFH 1157/1-IV/4/033.2.20032003

EAS 2218

Gewinne, die eine österreichische Personengesellschaft, der ein österreichischer und ein deutscher Gesellschafter angehören, in ihrer inländischen Betriebstätte erzielt, unterliegen in Österreich der Besteuerung (Betriebstättenregel der Doppelbesteuerungsabkommen). Der bloße Umstand, dass dieser Betriebstätte zuzurechnende Einkünfte aus in Deutschland erbrachten Dienstleistungen stammen, lässt kein deutsches Besteuerungsrecht aufleben. Denn in Deutschland ansässige Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft, die ausschließlich in Österreich Betriebstätten unterhält, sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Solange das Sachverhaltsbild eine Einkünftezurechnung an die österreichische Betriebstätte und damit eine Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung in Österreich erfordert, erwächst auch dann kein deutscher Besteuerungsanspruch, wenn die Dienstleistungen von dem deutschen Partner in Deutschland erbracht werden.

Allerdings ist zu beachten, dass die Betriebstättenregel nur subsidiär gegenüber den anderen Steuerzuteilungsregeln zur Anwendung kommt (Art. 7 Abs. 7 OECD-MA). Bestehen die Dienstleistungen in der Abhaltung von Vorträgen, dann ist im DBA-Deutschland-1954 das Besteuerungsrecht an den Vortragshonoraren dem Tätigkeitsstaat (Deutschland) zugewiesen worden; dieses deutsche Besteuerungsrecht kann nicht unter Berufung auf die Betriebstättenregel des Abkommens dem Tätigkeitsstaat wieder entzogen werden.

Es wird daher der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie im Anwendungsbereich des DBA-1954 auf der deutschen Steuerpflicht der Vortragshonorare des deutschen Partners besteht.

Die österreichischen Einkommensteuerbescheide des deutschen Gesellschafters, die die deutschen Vortragseinkünfte in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen haben, stehen damit mit einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Widerspruch und können demzufolge auf der Grundlage von § 299 BAO innerhalb der Verjährungsfrist (§ 302 Abs. 2 lit. c BAO) entsprechend korrigiert werden.

03. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Seminarveranstalter, Betriebstättenregel, Vortragshonorare, Tätigkeitsort, Tätigkeitsstaat

Verweise:

Art. 7 Abs. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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