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Produktion einer 13-teiligen deutschen Fernsehserie mit Inlandsdreharbeiten

BMFU 114/1-IV/4/039.12.20032003

EAS 2383

Mietet eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft in Österreich ein Produktionsbüro an, um von hier aus die inländischen Drehaufnahmen einer 13-teiligen Fernsehserie abzuwickeln, dann liegt auch dann eine inländische Betriebstätte für die deutsche Filmproduktionsgesellschaft vor, wenn die einzelnen Drehabschnitte weniger als 6 Monate pro Jahr andauern. Nach dem OECD-Update 2003 sind bei wiederkehrenden Nutzungen örtlicher Einrichtungen auch kürzere als 6-monatige Nutzungsdauern betriebstättenbegründend (OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA Z 6).

Daraus folgt, dass nicht nur die Filmschauspieler, sondern auch alle anderen mitwirkenden Dienstnehmer wie Kameraleute und Fahrer der inländischen Lohnsteuerabzugspflicht unterliegen.

Ist es nun so, dass alle Mitwirkenden (Filmschauspieler, Kameraleute und Fahrer) Dienstnehmer einer deutschen Arbeitskräfteverleihfirma sind, die diese an die deutsche Filmproduktionsgesellschaft verliehen hat, dann würden nur die Filmschauspieler (alle im Fernsehfilm sichtbaren Darsteller) gemäß Artikel 17 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung unterliegen; nicht aber die nicht unter Artikel 17 fallenden Mitwirkenden; denn wenn der Arbeitgeber (hier: die Arbeitskräfteverleihfirma) in Österreich keine Betriebstätte unterhält, dann sind dessen Arbeitskräfte, wenn sie sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten, in Österreich nicht steuerpflichtig.

Die Filmproduktionsgesellschaft wird aber zu dokumentieren haben, dass das Arbeitskräfteverleihverhältnis auch auf deutscher Seite als solches steuerlich anerkannt wird. Kopien von Unterlagen über die deutsche Lohnversteuerung der die Österreich-Dreharbeiten umfassenden Lohnbezüge könnten in dieser Hinsicht als ausreichende Glaubhaftmachung gewertet werden.

9. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Filmproduktion, Dreharbeiten, inländisches Produktionsbüro, Schauspieler, Kameraleute, Arbeitskräfteverleih, 183-Tage-Frist

Stichworte