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Schenkungsweise Wertpapierübertragung durch den in Italien lebenden Vater an seine in Österreich lebende Tochter

BMFE 21/8-IV/4/039.12.20032003

EAS 2386

Erhalten in Österreich lebende Personen Wertpapiervermögen von ihren im In- oder Ausland lebenden Familienangehörigen geschenkt, so unterliegen solche Vorgänge der österreichischen Schenkungssteuer.

Ist der Geschenkgeber im Ausland ansässig, dann könnte durch dieses Besteuerungskonzept eine Doppelbesteuerung eintreten, die aber dann entweder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen oder durch eine Maßnahme nach § 48 BAO auf österreichischer Seite wieder beseitigt wird; denn es wird diesfalls regelmäßig das primäre Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Geschenkgebers von Wertpapiervermögen anerkannt. Entlastungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (sei es durch ein DBA oder durch eine Maßnahme nach § 48 BAO) werden allerdings nur im Verhältnis zu Staaten ergriffen, die Schenkungsvorgänge einer Besteuerung unterziehen. Denn es kann keine Rechtfertigung dafür erkannt werden, durch ein Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung oder durch eine auf § 48 BAO gestützte Maßnahme eine völlige Steuerfreistellung für Wertpapierübertragungen herbeizuführen. Es erscheint aus Gleichbehandlungserwägungen nicht vertretbar, in Österreich lebende Personen zu besteuern, wenn der geschenkgebende Vater in Österreich lebt, sie aber von der Besteuerung vollständig freizustellen, wenn der Vater in Italien lebt.

Wird daher Wertapiervermögen von dem in Italien lebenden Vater an seine in Österreich lebende Tochter schenkungsweise übertragen, dann ist die italienische Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung grundsätzlich kein Anlass für die Gewährung einer auf § 48 BAO gestützten Steuerbefreiung. Aus europarechtlicher Sicht könnte indessen eine andere Betrachtung dann denkbar sein, wenn es sich bei dem übertragenen Wertpapiervermögen um solches handelt, das bei einem in Österreich lebenden Vater dem Kreis des endbesteuerten Wertpapiervermögens zuzuordnen gewesen wäre.

 

 

09. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wertpapiervermögen, Schenkung Wertpapiere, endbesteuerte Wertpapiere

Stichworte