EAS 2387
Tritt eine spanische Kapitalgesellschaft treuhändig für eine US-Kapitalgesellschaft zu 60% als Gesellschafterin einer österreichischem GmbH auf und wird dieses Treuhandschaftsverhältnis sowohl gegenüber den österreichischen wie auch gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden offengelegt, dann ist die formal an die spanische Gesellschaft fließende Gewinnausschüttung der österreichischen GmbH steuerlich als der US-Gesellschaft zugeflossen zu werten.
Bei Gewinnausschüttungen, die eine US-Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft erzielt, ist die österreichische Kapitalertragsbesteuerung auf 5% einzuschränken, vorausgesetzt, dass eine "unmittelbare" Beteiligung vorliegt. Ob eine Beteiligung im Wege einer Treuhandkonstruktion noch als "unmittelbare" Beteiligung der treugebenden US-Gesellschaft zu werten ist, kann aus dem DBA-USA nicht Bestimmtheit abgeleitet werden. In derartigen Fällen ist gemäß Artikel 3 Abs. 2 ein Rückgriff auf nationales Recht geboten. Im österreichischen innerstaatlichen Recht wird in Rz 558 der KSt-RL 2001 die Unmittelbarkeit des Haltens einer Schachtelbeteiligung durch den Treugeber bejaht. Damit wird die gleiche Wertung auch auf der Ebene des Abkommensrechtes anzustellen sein, sodass im gegebenen Zusammenhang die Herabsetzung der österreichischen KESt-Belastung auf 5% gerechtfertigt ist.
09. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | unmittelbare Beteiligung der treugebenden Gesellschaft, Gewinnausschüttungen |